Anerkennung und Förderung
Anerkennung im öffentlichen Dienst
Auszug aus der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten:
Abschnitt I Laufbahnbewerber § 42 Aufstieg:
(LbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1980)
...(3) [Die Einführung] soll gekürzt werden, wenn der Beamte ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie […] mit Erfolg abgeschlossen und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.
Abschnitt VI Fortbildung § 55:
(3) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Absatz 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie […] anzusehen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
§ 1 BVormVG
Amtlicher Leitsatz:
Ein mit der Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossenes sechs Semester umfassendes Studium an einer bayerischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) vermittelt bezüglich der dort gelehrten wirtschaftswissenschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse für Betreuungen nutzbare Kenntnisse, die i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erworben sind.
BayObLG, Beschluss vom 08.01.2003
Beihilfe
Beamte und Angestellte des Freistaates Bayern erhalten nach erfolgreichem Studienabschluss auf Antrag eine einmalige Beihilfe von 300,- € gemäß VV zu Art. 86 Bay BG, Ziffer 4 (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Februar 2002; Staatsanzeiger Beil. Nr. 4/2002).
Eine gleiche Regelung ist beim Hinweis auf diese Verfügungen erfahrungsgemäß auch bei den Kommunalbehörden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie bei Wirtschaftsbetrieben erreichbar.
Weiterbildungsstipendium
Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - Förderung für Talente mit Berufsausbildung